Leistungen für Jedermann
Für Versandhändler
Sie sind Versandhändler? Haben Ihre Lieferung nachweislich versendet und Ihr Kunde hat die Ware erhalten und zahlt nicht? Mahnungen bleiben erfolglos? Der Schuldner ist vielleicht noch abgetaucht? Dann ist es ein Fall für die BGL-Inkasso UG (haftungsbeschränkt) wir machen Ihren Kunden ausfindig und verhelfen Ihnen zu Ihrem Geld. In vielen Fällen bauen die Schuldner darauf dass Versandhändler nach ein paar Mahnungen aufgeben weil Sie den Aufwand scheuen und lieber die Forderung abschreiben. Aber es ist kein Aufwand. Sie übergeben Ihre Forderung ganz einfach an uns wir machen den Rest. Ihr Arbeitsaufwand liegt im Durchschnitt bei Einzelforderungen bei nur 10 min. Haben Sie mehrere Forderungen? Dann können Sie diese uns bequem per Post, Fax, E-Mail oder Datenaustausch schnell und unkompliziert übergeben.
Für Handwerker
Der Volksmund sagt Handwerk hat Goldenen Boden das stimmt nur wenn Ihre Kunden bezahlen. Unser Geschäftsführer war jahrelang in einem Handwerksbetrieb in der Verwaltung tätig. Er kennt die Sorgen und Nöte des Handwerks. Auch die Standartausreden warum gerade Ihr Gewerk jetzt gerade nicht bezahlt wird oder Einbehalte gemacht werden. Häufig scheut sich das Handwerk Inkassoaufträge zu erteilen. Es wird als Schande angesehen oder man hat Angst Kunden zu verlieren. Diese Angst ist aus unserer Erfahrung unbegründet. Sie haben Ihr Gewerk erbracht also steht Ihnen auch die Vergütung / Werkslohn zu. Durch seine langjährige Tätigkeit ist unserem Geschäftsführer auch die VOB nicht unbekannt. Zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen. Es ist Ihr Geld wir arbeiten zu fairen Konditionen. Sie werden überrascht sein wie einfach und kostengünstig es für Sie ist.
Für die Webbranche
Keine Branche wie die Webbranche ob Hosting oder Mehrwertdienste boomt so wie diese. Damit Ihre Kunden Ihre Dienstleistung annehmen bieten Sie Zahlung per Rechnung, Lastschrift oder über einen Payment Anbieter an. Häufig sind wegen den hohen Umsatzbeteiligungen für Sie Full Payment Anbieter unattraktiv. Da kommen wir ins Spiel wir treiben Ihre offenen Rechnungen, zurückgegangen Lastschriften oder zurückgebuchten Paymentanbieterzahlungen erfolgreich ein. Wir übernehmen Kostengünstig von der Einzelforderung bis zum Masseninkasso. Wir bearbeiten trotzdem jede Forderung individuell bei uns nicht nur Briefe werden geschrieben sondern wir treten auch telefonisch mit Ihren Schuldnern in Kontakt. Da wir auch Bundesweit tätig sind planen wir wenn möglich auch Ihre Schuldner in unsere Touren ein damit wir vor Ort mit diesem sprechen können.
Für Hotels
Im schönen Schwarzwald wo unser Unternehmen seinen Sitz hat sich der Inkassobedarf für Hotels, Pensionen und Privatvermieter immer stärker herausgebildet. Gäste schließen einen Beherbergungsvertrag ab treten von diesem zurück und weigern sich die Abstandsumme zu bezahlen. Ein weiterer Klassiker ist der Verzehrer. Es wird verzehrt aber dann die Zeche nicht bezahlt das kann in der Gastronomie, der Minibar oder auch das Pay-TV sein. Wir beobachten seit längerem das sich daraus eine Art Volkssport entwickelt. Auch Privat- und Firmenfeiern ob klassisch in Ihren Räumlichkeiten oder als Catering werden gerne auf Rechnung in Anspruch genommen aber leider häufig nicht ganz oder nur teilweise bezahlt. Doch diesem Trend müssen Sie nicht hilflos gegenüber stehen. Sprechen Sie uns noch heute an wir verhelfen Ihnen schnell und kostengünstig zu Ihrem Geld.
Für Heilberufe
Die durch die Gesundheitsreform stark gebeutelte Gesundheitsbranche sieht sich immer mehr einer anderen Bedrohung ausgesetzt. Ihre Patienten nehmen sogenannte Igel Leistungen oder eine umfassende andere privat abrechenbare Dienstleistung von Ihnen in Anspruch? Zahnbehandlungen, Massagen, Hebammen Reha Kur Leistungen usw. und bezahlen nicht? Auch Privatpatienten die zwar von Ihrer Krankenkasse oder und Beihilfestelle Ihr Honorar erhalten aber leiten es an Sie nicht weiter sind nicht nur ein Ärgernis sondern bedrohen Ihre und die Existenz Ihrer Mitarbeiter. Viele im Heilbereich tätige treten deshalb Ihre Forderungen direkt zum Einzug ab. Aber man sollte bevor man diesen Weg geht mal die Kosten und Nutzen in Relation sehen. Sie müssen meist dann alle Forderungen an diese Unternehmen abtreten. Egal ob der Patient gleich bezahlt hätte oder nicht Dieses schlägt zum Teil mit 5 % oder mehr Ihres Honorars zu buche. Dieses muss nicht sein. An uns können Sie auch nur Ihre überfälligen Forderungen geben. Dieses spart Ihnen im Vergleich zum oben angesprochen Model häufig übers Jahr gesehen einen größeren Betrag. Darüber hinaus bieten wir Ihnen auch die Rechnungserstellung Mahnservice Inkasso usw. gerne an. Sprechen Sie uns einfach an.
Für Privatpersonen
Wir sind als Inkassounternehmen auch gerne für Privatpersonen tätig. Es gibt oft Situationen wo auch Privatpersonen unserer Dienste in Anspruch nehmen. Ob Sie Privatvermieter sind und Ihr Mieter die Miete nicht gezahlt hat oder Sie aus anderem Rechtsgeschäften wie zum Beispiel Privatkrediten noch Zahlungen zu erwarten haben, wir sind Ihr Ansprechpartner. Ihr Schuldner ist spurlos verschwunden? Kein Problem wir ermitteln seinen aktuellen Aufenthaltsort im Inland wie auch weltweit. Vertrauen auch Sie als Privatgläubiger auf uns. Es geht um Ihr Geld. Keine Angst bei uns müssen Sie keine Mitgliedsgebühren bezahlen oder irgendeinen Vorschuss.
Schuldner Ermittlung
Oft kommt es vor das Schuldner plötzlich für den Gläubiger nicht mehr erreichbar sind. Wir ermitteln die neue Anschrift des Schulnders für Sie. Auch weitere Recherchen über Ihren Schuldner über seine wirtschaftliche Situation wie zum Beispiel Arbeitgeber Ermittlungen und möglicher Grundbesitz oder andere Vermögensgegenstände wird durch uns auf Wunsch und berechigtem Interesse durchgeführt. Leider kommt es auch vor das der Schuldner verstorben ist. In diesem Fall führen wir Ermittlungen durch ob es eventuell Erben gibt die für die Forderung gerade stehen müssen. Weitere Ermittlungen können im gesetzlichen Rahmen nach persönlicher Absprache durchgeführt werden.
Bonitätsrecherchen
Sie haben einen neuen möglichen neuen Kunden oder Mieter und möchten im Vorfeld die Bonität abklären. Wir führen gerne im gesetzlichen Rahmen eine Bonitäsrecherche für Sie durch.
Unterhaltsforderungen
Betreuungsunterhalt*: Auch der sogenannte Unterhalt für die Mutter („Betreuungsunterhalt“) gewinnt immer mehr an Bedeutung. Dieser in der Regel der Kindesmutter 6 Wochen vor der Geburt (im Ausnahmefall auch bis zu 4 Monaten) zu. Von Betreuungsunterhalt spricht man wenn die Kindesmutter nicht mit dem Kindesvater verheiratet ist oder mit einem anderen Mann. Um dieses in Anspruch nehmen zu können, muss entweder die Vaterschaft anerkannt worden sein oder von einem Gericht festgestellt worden sein. Ein Rückwirkender Anspruch hat auch die Kindesmutter wenn zum Beispiel die Vaterschaft durch einen Vaterschaftstest nach der Geburt erst festgestellt wird. Dieser Unterhalt soll der Mutter den Lebensunterhalt sichern wenn Sie auf Grund der Schwangerschaft und Geburt Die Mutter hat in der Regel 3 Jahre Anspruch auf den Unterhalt. Dieses kann sich in Ausnahmefällen auch verlängern. Hier sind zu nennen Behinderung oder Entwicklungsverzögerung des Kindes oder keine zumutbare Betreuung in der Nähe.
Ob und in welcher Höhe die Kindesmutter einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt klären Sie am besten mit dem zuständigen Jungendamt https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Betreuungsunterhalt+fuer+nicht+verheiratete+Muetter+und+Vaeter+beantragen-434-leistung-0 oder wenden Sie sich an das für Sie zuständige Amtsgericht (Familiengericht).
Als Faustregel ist zu sagen das ein Mindestbedarf für die Mutter ca. 770,00 € beträgt.
Falls der Kindesmutter Ihre Krankenkasse die Entbindung nicht bezahlt hat der Kindesvater diese zu bezahlen. Auch die Säuglingserstausstattung sowie eventuell der Mutter entstanden Sonderkosten wie zum Beispiel eine Selbständige muss für die Zeit der Schwangerschaft eine Vertretung einstellen. Kindesunterhalt / Betreuungsunterhalt*:
Für den Kindesunterhalt gibt es zwei Fälle der erste Fall ist der Unterhalt auf den der betreuende Elternteil (Vater oder Mutter) Anspruch hat. Dieser ist in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf geregelt. Bitte beachten Sie dass diese nur eine Richtlinie darstellt und KEINE Gesetzeskraft hat. Bei Kindern die aus einer Ehe der Eltern hervorgegangen sind begründet sich der Anspruch gemäß § 1570 BGB und bei nicht ehelichen Kindern gemäß § 1615 l BGB Auch Volljährige Kinder haben Unterhaltsansprüche gegenüber Ihren Eltern*: Die Eltern schulden ihrem Kind eine n Unterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.
Es wird im Unterhaltsrecht zwischen privilegierten volljährigen Kindern gemäß § 1610 Abs. 2 BGB und nicht privilegierten Kindern unterschieden. Die Rechtsprechung spricht von privilegierten Kindern wenn diese das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben unverheiratet sind bei den Eltern oder auch einem Elternteil leben und sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden.
Die nicht privilegierten Kinder die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen werden nachrangig in der Unterhaltsrangfolge behandelt. Da beim Unterhaltsanspruch es keine Rolle spielt ob die Eltern noch verheiratet sind oder nicht kommt ein Anspruch gegen beide Elternteile in Betracht da dieses sich nach der Leistungsfähigkeit der Eltern richtet. Elternunterhalt*: Auch Eltern und sogar Großeltern können gegen Ihre Kinder und Enkel Unterhaltsansprüche haben. Dieses ist unter anderem im § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Für den Enkelunterhalt sei noch gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII erwähnt. Ob und in wie weit Unterhalt zu geleistet werden muss hängt von der jeweiligen finanziellen Situation des Unterhaltspflichtigen ab. Hierzu wird meist die Düsseldorfer Tabelle zur Rate gezogen. Stand Feb, 2019 beträgt der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige 1.800,00 € bzw. für Familien 3.240.00 € Mehr Bedarf / Sonderbedarf beim Kindesunterhalt*: Dieses ist wie der Name schon sagt ein Mehrbedarf oder Sonderbedarf der außer der Reihe anfällt und nicht vom Unterhalt gedeckt ist. Dabei handelt es sich um vielfältige Dinge das kann die Brille, Klassenfahrt, Nachhilfe oder auch Zahnspange des Kindes sein oder nicht von der Krankenkassen übernommene Behandlungskosten. Alles Mehr- oder Sonderbedarf Szenarien aufzuzählen würden den Rahmen sprengen. Meist wird bei der Berechnung des Mehr- oder Sonderbedarf die Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt. Da beide Eltern nach Ihrer finanziellen Tragfähigkeit für diesen haften. Achtung Sonder- Mehrbedarf verjährt bereits nach einem Jahr nach der Entstehung vergleiche § 1613 Abs. 2 BGB und § 1613 III BGB. Weiter Informationen finden Sie unter:
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/BT-Prax/Werke_Downlaods/Beurkundungen_8._Auflage/III.10._Mehrbedarf_und_Sonderbedarf__TG-1090.pdf Nachehelicher Unterhalt *: In Überarbeitung *Alle Angaben ohne Gewähr.