Insolvenzantrag durch den Gläubiger die Voraussetzungen  :

Gut zu wissen nicht nur der Schuldner selbst  kann ein Insolvenzantrag nach § 14 Abs. 1 InsO  stellen sondern auch der Gläubiger . Beim Gläubiger Insolvenzantrag müssen unter anderem folgende Vorrausetzungen erfüllt sein:

  • Der Gläubiger muss seine Forderung glaubhaft machen vgl. § 294 ZPO . Das geht zum Beispiel durch das Vorliegen eines Endurteils oder eines Vollstreckungsbescheides.
  • Es muss ein Insolvenzgrund vorliegen dieses kann zum Beispiel Zahlungsunfähigkeit vgl. § 17 InsO sein.

Wer trägt die Kosten für einen Insolvenzantrag durch den Gläubiger ?

Einfach erklärt sieht es so aus: Die Kosten für einen Insolvenzantrag sind aus der Insolvenzmasse zu bedienen § 54 InsO . Aber ACHTUNG reicht die Insolvenzmasse nicht aus haftet der Antragsteller gemäß  § 23 Abs. 1 S. 1 GKG für die Kosten. Deshalb sollte die Insolvenzantragstellung vom Gläubiger gut überlegt sein und die Kosten und den Nutzen gegeneinander abgewogen werden.  Weiter sollte sich der Gläubiger vor Antragstellung des Insolvenzantrages bewusst sein, dass gemäß   § 1 InsO die Vorgabe ist „ die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen“ dieses bedeutet sollte eine zu verteilende Insolvenzmasse da sein so wird diese zwischen allen Gläubigern aufgeteilt.

Kurz zusammengefasst :

 Dieses bedeute das nicht nur der Gläubiger der den Insolvenzantrag gestellt hat von einer eventuellen Insolvenzmasse befriedigt wird sondern auch alle anderen Gläubiger des Schuldners. Ob und in welcher Höhe eine Insolvenzquote erreicht wird erfährt der Gläubiger meist erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens.  Da dem Gläubiger leider nicht bei der Antragstellung bekannt ist wie hoch die mögliche Insolvenzmasse ist und in welcher Höhe ihr Forderungen von anderen Gläubigern entgegensteht.

Diese kurze Abhandlung stellt keine Rechtsberatung dar. Diese soll einen kurzen Überblick zum Thema Insolvenzantragstellung durch den Gläubiger geben und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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*Alle Angaben ohne Gewähr