Bankrott was ist das ?

Bankrott ist kurz zusammengefasst eine betrügerische Form der Insolvenz. Der Begriff Banktrott stammt ursprünglich aus dem italienischen banca rotta was übersetzt „zerschlagener Tisch“ bedeutet
. Konnte ein Geldwechsler seinen Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen wurde sein Tisch also seine Existenz zerschlagen. Früher wurde hierfür auch der Begriff des Bankrotteur verwendet. Nach diesem kurzen geschichtlichen Exkurs kommen wir wieder in die Gegenwart. Bankrott ist eine Straftat (Insolvenzstraftat)und in den § 283 und § 283 a StGB geregelt und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft. Besonders schwere Fälle des Bankrotts können mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafen bestrafft werden.

Ein Bankrott gemäß § 283 StGB der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren verfolgt wird spricht man wenn folgende Straftatbestände erfüllt sind:

„1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.“

Von einem besonders schweren Fall des Bankrotts nach § 283 a StGB der Freiheitsstrafen von 6 Monate bis 10 Jahre nach sich zieht spricht man wenn folgendes erfüllt ist:


Strafgesetzbuch (StGB)
§ 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts
In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

Wichtiger Hinweis: Umgangssprachlich wird häufig Insolvenz und Bankrott, Konkurs synonym verwendet. Dieses ist jedoch falsch.

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Dieser kurze Überblick über das Thema Bankrott erhebt kein Anspruch auf Vollständigkeit. Er soll Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema Bankrott verschaffen. 

*Alle Angaben ohne Gewähr.