Was ist Arrest in der Zwangsvollstreckung ? 

Der sogenannte Arrest wird vom zuständigen Arrestgericht gemäß § 919 ZPO  durch Beschluss oder Endurteil angeordnet. Der sogenannte Arrest ist eine Sicherungsmaßnahme. Diese findet Ihre Anwendung wenn zu befürchten ist das der Schuldner einer drohenden Pfändung Vermögen entziehen möchte. Dieses kann man als  Einstweiliger Rechtsschutz ansehen. Um Ihnen das Thema kurz und bündig nahe zu bringen haben wir diesen Artikel für Sie verfasst Dieses soll einen kurzen Überblick und eine Begriffsdefinition darstellen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Rechtsgrundlage ist §§ 916 bis 920 ZPO (Zivilprozessordnung).  Nachfolgend finden Sie die jeweiligen Gesetzestexte:

§ 916 Arrestanspruch

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

§ 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) 1Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. 2Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

§ 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest

Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.

§ 919 Arrestgericht

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

§ 920 Arrestgesuch

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Wir fassen kurz für Sie zusammen:

§ 917 ZPO betrifft den sogenannte dingliche Arrest dieses bedeutet das, dass Vermögen des Schuldners betroffen ist und nicht der Schuldner als Person. 

In § 918 ZPO ist die Person (Schuldner) von der Maßnahme betroffen.  In diesem Zusammenhang spricht man häufig auch von arrestieren. 

In § 919 ist die Zuständigkeit des Gerichts für die Maßnahme geregelt vgl. § 802 ZPO (Ausschließlichkeit der Gerichtsstände)

Im § 920 ZPO ist geregelt wie das Arrestgesuch “ zu stellen “ ist.

*Alles Angaben ohne Gewähr. 

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