Anwaltszwang oder der sogenannte  Anwaltsprozess

Anwaltszwang bedeutet das bei verschiedenen Klagen vor einen deutschen Zivilgericht ein Anwalt eingeschaltet werden musss. Dieses ist unter anderem im § 78 ZPO geregelt.  Im Bezug auf Forderungen bedeutet dieses wie folgt. Sollte es notwendig sein das eine Forderung eingeklagt werden muss.  Besteht in der Regel für Forderungen bis 5.000,00 € kein Anwalt vorgeschrieben da diese vor dem Amtsgericht eingeklagt werden und beim Amtsgericht kein Anwaltszwang besteht.  Eine Ausnahme bei der Anwaltszwang besteht sind Familienrechtsstreitigkeiten.

Bei Forderungen über 5.000,00 € besteht bei einer Klage der sogenannte Anwaltszwang da diese Klagen vor dem Landgericht verhandelt werden und dort zwingend ein Anwalt vorgeschrieben ist.

 

 Anwaltszwang wo besteht dieser noch  ?

Unter anderem vor dem  Landgerichten (LG) , Oberlandesgerichten (OLG) und beim Bundesgerichtshof (BGH).

 

Kann jeder Anwalt / Anwältin  vor jedem deutschen Gericht klagen  ?

Die Antwort ist es kommt darauf an. Vor dem Amtsgericht und Landgericht in der Regel ja. Beim Oberlandesgericht und aller darüber angeordneten Gerichte benötigt der Anwalt/ Anwältin eine Zulassung. Bitte sprechen Sie vor der Beauftragung eines Anwalts / Anwältin mit diesem / dieser ab ob Sie / Er über die notwendige Zulassung für das Gericht verfügt.

 

Wir weisen daraufhin das, dass komplexe Thema stark vereinfacht erklärt wurde um Ihnen einen kurzen Überblick zu diesem Thema zu ermöglichen. 

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*Alle Angaben ohne Gewähr